Gesetzliche Betreuung hilfebedürftiger Menschen
Manche Menschen sind aufgrund von Lebensereignissen oder fortgeschrittenen Alters nicht in der körperlichen und geistigen Verfassung, all ihre Angelegenheiten selbst regeln zu können. Dann kommt es unter Umständen dazu, dass eine gesetzliche Betreuung bestellt wird. Diese soll die Betroffenen immer dann unterstützen, wenn dies erforderlich wird. Das kann bei Hilfe zum Aufstehen beginnen und bis hin zum Ausfüllen wichtiger Dokumente zu Vermögensangelegenheiten führen.
Wann eine gesetzliche Betreuung sinnvoll ist
Einer Person, die alle oder nur bestimmte Bereiche in ihrem Leben nicht mehr selbst bewältigen kann, wird auf Antrag ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt. Der Betroffene darf den Antrag selbst beim Betreuungsgericht des jeweiligen Wohnbezirks stellen, wenn er geistig dazu in der Lage ist (körperlich aber beispielsweise Unterstützung benötigt) und volljährig ist. Familienangehörige dürfen das Amt formlos dazu anregen, einen Betreuer einzusetzen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn diese selbst nicht die Zeit haben, das hilfebedürftige Familienmitglied täglich zu waschen, anzuziehen oder die Einkäufe zu erledigen. Ist es der Familie nicht möglich, sich auf einen Betreuer oder eine Betreuerin innerhalb der Familie zu einigen oder wünscht die hilfsbedürftige Person keinen Familienangehörigen als Betreuer, kann eine gesetzliche Betreuung beantragt werden. Auch Demenz im Alter, psychische Leiden oder Suchtkrankheiten können einen gesetzlichen Betreuer rechtfertigen.
Ein ärztliches Attest der zu betreuenden Person kann bei der Antragstellung hilfreich sein. Daraufhin wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet, bei dem meist ein Sachverständiger zu Rate gezogen wird. Auch der Betroffene wird dazu in aller Regel befragt.
Wie wird der gesetzliche Betreuer festgelegt?
Angehörige befürchten oft, dass ihre Familienmitglieder irgendeinen Betreuer an die Seite gestellt bekommen, auf den sie keinen Einfluss haben. Das stimmt nicht ganz. Das Gericht hat die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn er diese zum Ausdruck bringen kann. Ist das nicht der Fall, dürfen die Richter die Betreuung jedoch auch gegen den Willen des Bedürftigen anordnen, wenn nicht etwa eine Betreuungsverfügung
Menschen, die befürchten, selbst einmal in so eine Lage zu geraten, können eben diese Verfügung verfassen und darin vorsorglich regeln, wer im Fall der Fälle für die Betreuung zuständig sein soll und welche Aufgaben ihm dann zuteil werden. Diese Betreuungsverfügung kann bei einer vertrauenswürdigen Person beispielsweise aus der Familie hinterlegt werden. Wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet, muss diese die vorsorglich verfasste Betreuungsverfügung sofort beim Gericht einreichen. In einigen Bundesländern können solche Dokumente direkt beim Betreuungsgericht aufbewahrt werden.
Die Betreuerauswahl richtet sich nach einer festgelegten Rangfolge, die von den Betreuungsgerichten beachtet werden muss. Nach dem Wunsch des Bedürftigen, welcher an erster Stelle steht, folgen Lebenspartner, Eheleute, Kinder und Eltern. Daran schließen sich die übrige Verwandtschaft, ehrenamtliche Betreuer und danach jene Versorger an, die in diesem Gebiet beruflich tätig sind. Dabei spielt die persönliche und fachliche Eignung des potentiellen Versorgers in Bezug auf die jeweiligen Aufgaben eine wichtige Rolle.
Sind Betroffene mit dem gesetzlichen Betreuer nicht zufrieden, können Sie jederzeit einen Antrag auf einen Betreuerwechsel stellen. Verwandte haben ein Beschwerderecht. Der Antrag wird anschließend vom Gericht geprüft.
Mögliche Aufgaben gesetzlicher Betreuer
Die vom Gericht festgelegten Aufgabenfelder orientieren sich an den individuellen Umständen und Bedürfnissen des Betroffenen. Die Betreuung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken: Gesundheit, Vermögen, Post und Aufenthaltsbestimmung.
Im Rahmen der Vermögensverwaltung sollen Versorger etwa Renten, noch offene Gehälter oder andere Leistungen geltend machen sowie laufende Zahlungen regeln und überprüfen. In Bezug auf die Wohnung soll der gesetzliche Betreuer beispielsweise eine Kündigung abwehren, eine neue Unterkunft suchen oder den Mietvertrag kündigen. Der Betreuer darf ausschließlich in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich tätig werden. Ein Versorger, der einer betroffenen Person nur bei der Körperpflege behilflich sein soll, darf nicht etwa die Post desjenigen öffnen.
Darüber hinaus können Pflegebedürftige aber auf Wunsch auch die sogenannte 24-Stunden-Pflege in Anspruch nehmen. Der gesetzliche Betreuer kann dann etwa eine Vermittlungsagentur damit beauftragen, eine passende Betreuungsperson ausfindig zu machen, die für einen gewissen Zeitraum in häuslicher Gemeinschaft mit der hilfsbedürftigen Person lebt und auf die individuellen Bedürfnisse deren eingehen kann.
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