Die Patientenverfügung – Was sollten Sie wissen?
Für den Fall der Fälle vorsorgen – das ist der Sinn einer Patientenverfügung. Im deutschen Patientenrecht hat jeder Volljährige die Möglichkeit, seinen Willen bezüglich ärztlicher Behandlungen für jene Situationen zu äußern, in denen der Betroffene diesen nicht mehr deutlich machen kann. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Patient nach einem schweren Unfall im Koma liegt. Die Patientenverfügung stellt das entsprechende Schriftstück dar.
Dabei ist zwischen der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht sowie der Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Die beiden letztgenannten sind zwar auch auf die Notfall-Situation anwendbar, bestimmen aber, wer in diesem Fall handeln soll. Die Patientenverfügung legt hingegen fest, wie der Patient wünscht, behandelt zu werden. Daher ist es sinnvoll, die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung zu ergänzen. Die in diesen Dokumenten als Bevollmächtigte genannte Person erhält dadurch die Berechtigung, nach den Wünschen des Vollmachtgebers zu entscheiden und zu handeln. Die Patientenverfügung ist für die bevollmächtigte Person verbindlich, genauso wie für die behandelnden Ärzte. Häufig geht es hier um die Art und den Umfang von lebenserhaltenden Maßnahmen.
Allerdings können Sie nicht jegliche Anweisungen in der Patientenverfügung festhalten und darauf vertrauen, dass diese so umgesetzt werden, wie Sie es möchten. Der Gesetzgeber stellt vielmehr bestimmte Regeln auf, die bei der Erstellung und der Formulierung eines solchen Dokuments zu beachten sind.
Für den Inhalt einer Patientenverfügung gibt es einige Vorschriften. So kann eine Patientenverfügung den Arzt nicht wirksam zu rechtlich unerlaubten Handlungen auffordern. Geht es zum Beispiel um lebenserhaltende Maßnahmen, kann der Patient verfügen, dass die Bemühungen um eine Lebensverlängerung unterlassen werden sollen (passive Sterbehilfe, die gesetzlich zulässig ist). Eine Forderung nach Maßnahmen zur aktiven Sterbehilfe (welche die direkte Lebensbeendigung betreffen) ist jedoch nicht wirksam, da diese ungesetzlich wäre.
Darüber hinaus ist es wichtig, sich in der Patientenverfügung so konkret wie möglich zu äußern. Die allgemeine Anweisung, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen werden sollen, ist in der Regel nicht ausreichend. Es ist daher ratsam, sich fachlich beraten zu lassen, denn als Laie verwendet man leicht die falschen oder ungenaue Formulierungen, die dann im Falle eines Falles unbrauchbar sind.
Geht es um das Verfassen einer Patientenverfügung, sind zudem einige Formalien zu beachten. Zwar gibt es keine vorgeschriebene Form, dennoch ist das Dokument schriftlich anzufertigen. Dabei ist es am sichersten, einen frei formulierten und möglichst konkreten Text niederzuschreiben. Dies kann am Computer oder auch per Hand erfolgen – Hauptsache, die Unterschrift des Patienten ist vorhanden. Im Idealfall gibt es auch eine Person, die bezeugen kann, dass der Betroffene beim Verfassen im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war.
Sie sollten zudem darauf achten, dass das Schriftstück im Notfall leicht zu finden ist. Dazu können Sie die Patientenverfügung bei einer Person Ihres Vertrauens hinterlegen. Dies kann die von Ihnen als Bevollmächtigte benannte Person, aber auch ein Arzt oder Angehöriger sein. Wichtig ist, dass am Ende das Original dem behandelnden Arzt und ggf. auch dem Gericht vorgelegt werden kann.
Tipps für die Patientenverfügung
- Schriftliche Ausfertigung des Dokumentes (Digital oder handschriftlich)
- Konkrete und fachgerechte Formulierung
- Unterschrift des Verfassers ist zwingend notwendig (Digitale Dokumente drucken und unterzeichnen)
- Unterschrift von Personen, die den Vollbesitz der geistigen Kräfte bezeugen
- Dokument bei Ihrer Vertrauensperson hinterlegen
Die Patientenverfügung kann nur zu rechtlich erlaubten Handlunge
- Die gesetzlichen Grundlagen für die Patientenverfügung finden sich im §190a und §190b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- So ist demnach, wie bereits erwähnt, der vom Patienten benannte Bevollmächtigte an die Festlegungen in der Patientenverfügung gebunden. Jedoch muss der Bevollmächtigte prüfen, ob die enthaltenden Anweisungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Bevollmächtigte angehalten, nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten zu handeln.
- Da der Bevollmächtigte auch gerichtlich festgesetzt werden kann, wenn von dem Patienten im Vorfeld niemand ernannt wurde, kann es sich dabei auch um eine Person handeln, welche den Betroffenen nicht kennt. Hier muss dann der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden.
- Dies kann durch entsprechende Nachforschungen, wie z.B. die Befragung der Angehörigen, die Berücksichtigung früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen sowie religiöser, ethnischer oder sonstiger Überzeugungen geschehen.
- Wurde auch nach allen Nachforschungen kein zweifelsfreies Ergebnis gefunden, müssen die Verantwortlichen auf Kriterien zurückgreifen, die den allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Dabei gilt: Vor den subjektiven Einschätzungen des Arztes und des Bevollmächtigten hat der Schutz des Lebens Vorrang.
- Kommt es zu keiner Einigung, muss ein Betreuungsgericht entscheiden. Dennoch ist niemand dazu verpflichtet, eine Patientenverfügung zu erstellen. Darüber hinaus kann eine bereits erstellte Verfügung formlos widerrufen werden.
Die Patientenverfügung sollte so konkret und so individuell wie möglich formuliert werden. Formulierungshilfen bieten etwa Ärztekammern, das Bundesjustizministerium oder auch Kirchen. Ansprechpartner kann zudem Ihr Arzt sein. Den Inhalt sollten Sie mit nahestehenden Personen in Ihrem Leben besprechen.
Zum Autor - Alexander Kretschmar
Weitere Informationen zum Thema Patientenverfügung erhalten Sie auf der kostenfreien Ratgeberseite für Familienangelegenheiten des Verlages für Rechtsjournalismus (VFR) www.familienrecht.net.