Elternunterhalt - das Wichtigste zusammengefasst
Wie lange Eltern ihr Kind im Leben auch unterstützen, irgendwann kommt meist der Zeitpunkt, an dem der Nachwuchs die Vorsorge übernehmen muss. Werden Vater und Mutter pflegebedürftig, kann unter Umständen die Zahlung von Elternunterhalt notwendig werden. Unter welchen Bedingungen das der Fall ist, lesen Sie im Folgenden.
Vermögensanrechnung des Bedürftigen

Erreichen Erwachsene im Laufe ihres Lebens einen bestimmten Pflegegrad, muss die Versorgung und Betreuung von außen gewährleistet werden. Zwar kommt häufig die Pflegeversicherung für einen Großteil der benötigten Kosten auf, reicht diese Maßnahme jedoch nicht, ist es mitunter die Pflicht der Kinder, ihre Eltern finanziell zu unterstützen.
Bevor vom Nachwuchs derartige Aufwendungen gefordert werden können, begutachtet das Sozialamt jedoch die Einkünfte des Pflegebedürftigen selbst. Neben den Zahlungen von der Pflegeversicherung werden hierbei sowohl die gesetzliche als auch die private Rente sowie der Vermögensstamm berücksichtigt. Ein Schonvermögen in Höhe von 2.600 Euro soll den Eltern aber in jedem Fall verbleiben. Kann der Rest die Pflege- und Lebenshaltungskosten nicht abdecken, wird der Anspruch auf Elternunterhalt erhoben.
Voraussetzungen für Elternunterhalt
Der Nachwuchs muss nicht sofort für die Unterhaltszahlungen aufkommen. Solange die Einkommensverhältnisse noch geprüft werden, ist das Sozialamt für die Aufwendungen zuständig. Dabei werden auch etwaige weitere bestehende Unterhaltspflichten der Kinder berücksichtigt. Das bedeutet, dass diese nur dann für ihre Eltern aufkommen müssen, wenn noch unterhaltsrelevantes Einkommen zur Verfügung steht, nachdem bereits der Unterhaltsanspruch gegenüber den eigenen Kindern, Ehegatten, Enkelkindern und anderen Abkömmlingen gedeckt ist. Die Eltern sind demnach erst an sechster Stelle in der Rangfolge der Personen mit Unterhaltsansprüchen eingeordnet.
Wenn das Einkommen der Kinder noch nicht ausreicht, um die Pflegekosten der Eltern zu übernehmen, kann das Sozialamt zusätzlich die Vermögenswerte berechnen lassen, sodass auch Ersparnisse oder Geldanlagen in Immobilien berücksichtigt werden und gegebenenfalls ein Anspruch auf Elternunterhalt erhoben werden kann.
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
Damit der Lebensbedarf des Nachwuchses trotz Unterhaltszahlungen gesichert bleibt, wird ein Selbstbehalt für den Zahlungspflichtigen angesetzt, welcher in der Düsseldorfer Tabelle geregelt ist. Die Neuerungen darin, die seit dem 1.1.2018 gelten, haben an den Freibeträgen bezüglich des Elternunterhalts aber nichts geändert. Nach wie vor beträgt der Selbstbehalt für ein unverheiratetes unterhaltspflichtiges Kind 1.800 Euro. Für ein verheiratetes Kind und seinen Ehegatten gilt dagegen ein Freibetrag von 3.240 Euro. Dabei handelt es sich allerdings stets um Mindestbeträge, ein darüber hinausgehendes Einkommen kann den Selbstbehalt individuell erhöhen.
Zudem ist zu beachten, dass Geschwister grundsätzlich anteilig für den Elternunterhalt zu haften haben. Übernimmt stattdessen nur ein Kind die Aufwendungen in voller Höhe, kann es von seinen Geschwistern entsprechende Ausgleichszahlungen verlangen, sofern diese finanziell dazu in der Lage sind.
Elternunterhalt berechnen
Um die Höhe des angemessenen Unterhalts zu berechnen, wird zunächst ein Durchschnittseinkommen aus den letzten zwölf Monaten gebildet. Bei Selbstständigen müssen sogar die Einkünfte aus den letzten drei bis fünf Jahren offengelegt werden. Je nach Einzelfall zieht das Amt von diesem Betrag die folgenden Kosten ab.
- berufsbedingte Ausgaben, zum Beispiel Fahrtkosten oder Arbeitskleidung
- krankheitsbedingte Aufwendungen, zum Beispiel die allgemeine Krankenvorsorge
- die private Altersvorsorge
- Darlehensverbindlichkeiten, wie etwa Zins- und Tilgungszahlungen infolge einer Baufinanzierung
- gegebenenfalls Aufwendungen für regelmäßige Besuche beim Pflegebedürftigen
- Unterhaltszahlungen für die in der Rangfolge höhergestellten Bedürftigen, wie Kinder, Ehegatten etc.
Beiträge für Hausrats- und Haftpflichtversicherungen, der Rundfunkbeitrag sowie Miet- und Nebenkosten in Höhe von 480 Euro im Monat sind bereits im Selbstbehalt eingerechnet und werden daher nicht vom durchschnittlichen Einkommen abgezogen. Ergeben sich höhere Mietzahlungen, als der Freibetrag zulässt, ist ein schriftlicher Nachweis über die Mehraufwendungen zu erbringen, damit die Möglichkeit besteht, diese Kosten ebenfalls abzuziehen. Hierfür muss allerdings eine gewisse Verhältnismäßigkeit erhalten bleiben.
Beispielrechnung: Einem unverheirateten unterhaltspflichtigen Kind mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.100 Euro steht der Selbstbehalt von 1.800 Euro zu. Grundsätzlich beträgt der zu zahlende Unterhalt 50 Prozent des Einkommens, welches über dem Freibetrag liegt. In diesem Fall sind das 300 Euro, sodass der Nachwuchs 150 Euro in die Pflege des Angehörigen investieren müsste.
Liegen weitere Faktoren aus den oben genannten vor, welche die monatlichen Einkünfte mindern, kann die Berechnung des Elternunterhalts idealerweise mithilfe eines Rechtsanwalts durchgeführt werden.
Dieser Artikel ist ein Gastartikel vom Verlag für Rechtsjournalismus (VFR), verfasst von der Autorin Laura Gosemann. Welche weiteren Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind sowie detaillierte Informationen zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle können Sie auf der kostenfreien Ratgeberseite des Verlages www.familienrecht.net nachlesen.