Was ist Verhinderungspflege?
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege
Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der pflegende Angehörige ist gegenüber der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet und vorübergehend nicht in der Lage, die Pflege selbst zu erbringen. Der Grund ist unerheblich. Es spielt also keine Rolle, ob Sie als pflegender Angehöriger in Urlaub fahren möchten, krank sind oder einen anderen Grund haben.
- Die pflegebedürftige Person wird seit mindestens sechs Monaten in der eigenen Häuslichkeit gepflegt, d.h. es muss mindestens 6 Monate ein Pflegegrad vorliegen.
- Zum Zeitpunkt der Verhinderung muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
- Die entstandenen Kosten für die Verhinderungspflege müssen gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden können, z.B. durch Rechnungen.
Leistungen der Verhinderungspflege
Der Grundbetrag für die Aufwendungen der Verhinderungspflege beträgt 1.612 € für einen Zeitraum von max. 6 Wochen pro Kalenderjahr. Dieser Grundbetrag kann durch die Inanspruchnahme von nicht genutzten Leistungen aus der Kurzzeitpflege bis zu einer Höhe von 806 € deutlich erhöht werden auf den Gesamtbetrag von maximal 2.418€ pro Jahr.
Die Begrenzung des Anspruchs auf 6 Wochen gilt lediglich für eine tageweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, z.B. bei Abwesenheit im Urlaub. Benötigen Sie nur stundenweise Verhinderungspflege- was auch möglich ist- wird diese Zeit nicht auf Tage hochgerechnet. Jedoch gilt auch hier der Höchstbetrag von 2.418 € pro Jahr.
Während der Zeit der mehrtägigen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege (z.B. bei Urlaub) erhält die pflegebedürftige Person die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.
Anders verhält es sich bei einer stundenweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, hier wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.
Tipps für Organisation, Antrag und Beratung
Wer darf die Verhinderungspflege erbringen?
Sie können frei entscheiden, wen Sie mit der Ausübung der Verhinderungspflege beauftragen. Es müssen keine professionellen Anbieter, wie beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst oder freiberufliche Pflegekräfte sein, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse haben.
Die Verhinderungspflege darf auch von Verwandten, Freunden oder Nachbarn erbracht werden.
Dabei ist zu beachten: Wird die Verhinderungspflege von einem Verwandten ausgeübt, der mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, werden nur Aufwendungen bis zur 1,5fachen Höhe des Pflegegeldes erstattet.
Sofern Sie genaue Nachweise für die entstandenen Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson erbringen, können die Leistungen auch bis zum Höchstbetrag von 2.1418 € erstattet werden.
Wie und wann beantrage ich die Verhinderungspflege?
Auch wenn es nicht zwingend notwendig ist, empfehlen wir die Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen. Auf diese Weise werden Sie rechtzeitig über die Höhe der Leistung und über das korrekte Abrechnungsverfahren informiert, das je nach Krankenkasse variieren kann.
- Schriftlich: Das Formular dazu stellen die meisten Pflegekassen online zum Download bereit
- Rechtzeitig vor Abwesenheit (am besten 4 Wochen vorher) – dies ist kein Muss, der Antrag kann in Notfällen auch kurzfristig erfolgen. Wenn man es planen kann, empfehlen wir, den Antrag frühzeitig zu stellen
Was muss ich tun, um das Verhinderungspflegegeld zu erhalten?
Nach Beendigung der Verhinderungspflege Kostennachweis (z.B. Rechnung) bei der Pflegekasse einreichen. Den Kostennachweis entweder zusammen mit entsprechendem Formular der Pflegekasse oder formlos einreichen (am besten vorher bei der Pflegekasse nachfragen, ob formlose Nachweise akzeptiert werden).
Wo bekomme ich kompetente Beratung zur Verhinderungspflege?
- Bei unabhängigen Beratungsstellen wie z.B. Pflegestützpunkten
- Bei der Pflegekasse des Versicherten (als Angehöriger haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine Beratung)
Wie finde ich eine Beratungsstelle in meiner Nähe?
Wir empfehlen Ihnen die Internetseite des Zentrums für Qualität in der Pflege, einer gemeinnützigen Stiftung mit dem Ziel, Wissen für alle bereit zu stellen und die Pflegequalität zu verbessern. Sie können sich auch sehr gerne an uns wenden – Linara hilft Ihnen bei der Suche einer naheliegenden Beratungsstelle.