Behandlungspflege in der häuslichen Krankenpflege
Die medizinische Behandlungspflege ist Teil der häuslichen Pflege. Diese wird nach SGB V nur auf ärztliche Verordnung genehmigt. Träger der Leistungen sind somit die Krankenkassen, nicht die Pflegeversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Behandlungspflege, nachdem sie von einem Arzt verordnet wurde. Die Leistungen der Behandlungspflege kann sowohl zusätzlich zu Leistungen der Pflegeversicherung, als auch ohne die Bedingung, in die Pflegeversicherung eingestuft zu sein verordnet werden. Die Feststellung eines Pflegegrades ist somit hierbei nicht notwendig.
Die häusliche Pflege umfasst außer der Behandlungspflege auch die Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten zur Unterstützung des Patienten. Sie findet im Haushalt des Versicherten oder bei einem Angehörigen statt und wird meist von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt. Der Pflegedienst übernimmt alle Maßnahmen, die nach dem SGB V zur Pflege gehören, deren Leistungen also offiziell den Pflegebedürftigen zustehen. Anspruch auf Behandlungspflege besteht nur dann, wenn weder die betroffene Person selbst noch eine mit ihr im Haushalt lebende Person die Pflegeaufgaben übernehmen kann.
Leistungen der Behandlungspflege
Die Leistungen der Behandlungspflege, die im Allgemeinen von einem ambulanten Pflegedienst ausgeführt werden können, umfassen nach SGB V unter anderem:
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung
- Blutdruckmessung
- Blutzuckermessung
- Drainagen, Überprüfung und Versorgung
- Einlauf, Klistier, Klysma
- Infusionen, Wechseln und Zubereitung
- Inhalationen
- Injektionen und Richten von Injektionen
- Katheter, Versorgung
- Krankenbeobachtung
- Magensonde, Legen und Wechseln
- Richten und Gabe von Medikamenten
- PEG-Sondenversorgung
- Stomabehandlung
- Trachealkanülenmanagement
- Venenkatheter (Port), Versorgung
- Verbände
- Wundversorgung
Abgrenzung zur Grundpflege
Die Behandlungspflege ist in Abgrenzung zur Grundpflege zu sehen. Zwar sind beide Formen der Pflege Teil der häuslichen Krankenpflege, jedoch umfasst die Grundpflege nicht medizinisch angeordnete Maßnahmen, sondern die Hilfestellung bei der Bewältigung des Alltags. Hierunter fallen beispielsweise die Körperpflege, das Anreichen des Essens und das An- und Auskleiden der Pflegebedürftigen. Diese Form der Pflege wird in der Regel von der Pflegekasse, nicht von der Krankenkasse finanziell übernommen. Auch die Grundpflege kann von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt werden. Sie wird im Vergleich mit der Behandlungspflege als die leichter durchzuführende Pflegeform angesehen. Diese Ansicht ist allerdings umstritten, denn pflegebedürftige Menschen sind grundsätzlich auf ganzheitliche Pflege angewiesen.
Behandlungspflege und 24 Stunden Betreuung?

Wenn bei einer zu betreuenden Person die Behandlungspflege notwendig wird, muss ein ambulanter Pflegedienst die erforderlichen Maßnahmen durchführen. Der behandelnde Arzt wird bei entsprechenden Bedarf eine Verordnung ausstellen, die einem ambulanten Pflegedienst vorgelegt wird. Betreuungspersonen dürfen aus rechtlichen Gründen unabhängig von ihrer Qualifikation im Heimatland keinerlei Aspekte der Behandlungspflege durchführen, insbesondere auch keine Gabe von Medikamenten.
Stattdessen kümmern sie sich um die Grundpflege, die hauswirtschaftliche Unterstützung sowie um Aspekte der sozialen Betreuung, während die Fachpflege mit entsprechenden Knowhow die zu betreuende hilfsbedürftige Person medizinisch versorgt und die vom Arzt verordnete Behandlung durchführt.
So wird - Hand in Hand - eine umfassende, selbstbestimmte Form der Pflege gewährleistet.