PFLEGEGRADE & PFLEGEGELD

Seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetz II am 1. Januar 2017 gelten bei Vorliegen eines Pflegegrades die folgenden Leistungsansprüche an die Pflegeversicherung:

Pflegegeld

Pflegegrad Pflegegeld (€)
Pflegegrad 1 125*
Pflegegrad 2 316
Pflegegrad 3 545
Pflegegrad 4 728
Pflegegrad 5 901

* Im Pflegegrad 1 für neu eingestufte Personen wird kein Pflegegeld ausgezahlt, sondern ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für eine ambulante Sachleistung zur Verfügung gestellt.

Bedeutung der Pflegegrade

Die Pflegegrade orientieren sich nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person.

Pflegegrad Pflegegeld (€)
Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besondereren Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Festlegung des Pflegegrades

Die Feststellung eines Pflegegrades erfolgt auf Antrag bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Der gesamte Prozess von Antragstellung bis zur Bewilligung des Pflegegrades kann einige Wochen Zeit in Anspruch nehmen. Bei besonderer, anerkannter Dringlichkeit kann eine Bearbeitung im Einzelfall jedoch auch schneller erfolgen. Die persönliche Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse des Versicherten bei Fragen und Unklarheiten ist in jedem Fall zu empfehlen.

Ablauf im Überblick

1. Formaler Antrag auf Pflegeleistungen bei der Krankenkasse

Hierbei kann der Versicherte angeben, welche Leistungen er zukünftig in Anspruch nehmen möchte. Es wird unterschieden in Sachleistung, kombinierte Sach-und Pflegegeldleistung und Pflegegeld. Wird als gewünschte Leistung Pflegegeld angegeben, dann ist die Voraussetzung dafür, dass die Pflege im häuslichen Bereich durch eine Pflegeperson, z.B. Angehörige oder Freunde, in geeigneter Weise und ausreichendem Umfang selbst sichergestellt werden kann. In diesem Fall muss auch der Name, Anschrift und Rufnummer der zukünftigen Pflegeperson angegeben werden. Diese wird zukünftig die Verantwortung für die Sicherstellung der angemessenen Pflege tragen.

2. Übergabe des Antrags an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen

Der Antrag wird von der Krankenkasse an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weitergeleitet. Der MDK ist eine unabhängige Institution, der die Begutachtung zur Gewährung von Pflegeleistungen übernimmt.

3. Ermittlung des Pflegebedarfs durch einen MDK-Gutachter

Ein Gutachter des MDK vereinbart einen Termin mit dem Versicherten  zur Ermittlung des Pflegebedarfs. Es ist sinnvoll, dass bei dieser Begutachtung eine Vertrauensperson des Versicherten anwesend ist. Weiterhin sollten alle relevanten Informationen zur Pflegesituation und dem Gesundheitszustand bereit gehalten werden. Der Gutachter des MDK wird überprüfen, ob bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbst ausgeführt werden können und welche körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen vorliegen. Der Versicherte sollte sich während der Begutachtung ganz natürlich verhalten und nicht versuchen, aus falschem Ehrgeiz oder Scham den Pflegebedarf zu niedrig darzustellen.

Der Gutachter übermittelt seine Einschätzung zur Selbständigkeit bzw. zum Pflegebedarf und somit zum Pflegegrad der Krankenkasse. Diese teilt dem Versicherten mit, ob ein Pflegegrad bewilligt wurde und ab wann die entsprechenden Pflegeleistungen gezahlt werden.

Verwendung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege

Linara bietet eine sogenannte 24h-Betreuung im eigenen zu Hause zu günstigen Konditionen an. So wird Pflegebedürftigen ein Altern in Würde und ein Leben im eigenen Zuhause ermöglicht. Das Pflegegeld kann hierzu anteilig verwendet werden: Erfahren Sie mehr dazu in der Rubrik Finanzierung einer sogenannten 24h-Betreuung.

Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II

Zum ersten Januar 2017 trat das Pflegestärkungsgesetz II in vollem Umfang in Kraft. Dieses Gesetz ist die größte Umgestaltung der Pflegeversicherung seit deren Einführung im Jahre 1995. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammenfasst:

  • Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes: Bei Neuanträgen seit dem 01.01.2017 auf Pflegebedürftigkeit wird statt wie bisher der Hilfebedarf nun der Grad der Selbstständigkeit gemessen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff umfasst gleichermaßen die kognitiven, sozialen und psychischen Fähigkeiten des Pflegebedürftigen.
  • Aus drei Pflegestufen wurden fünf Pflegegrade, die auf Grundlage des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes bestimmt werden. Wer davor bereits eine Pflegestufe hatte, wurde automatisch in den passenden Pflegegrad übergeleitet.
  • Höheres Pflegegeld: Die meisten Pflegebedürftigen erhalten seit der Umstellung deutlich mehr Pflegegeld: Die finanziellen Mehrleistungen betragen je nach Pflegegrad 72 Euro bis 229 Euro monatlich.

Das Pflegegeld steht zur freien Verfügung des Versicherten und kann beispielsweise zur Teilfinanzierung einer sogenannten 24-Stunden-Betreuungskraft verwendet werden.

Einstufung bisher Pflegegeld bisher (€) Pflegegeld neu (€) Einstufung neu Mehrleistung (€)
Keine Pflegestufe   125* Pflegegrad 1 125
Pflegestufe 0 123 316 Pflegegrad 2 193
Pflegestufe 1 244 316 Pflegegrad 2 72
Pflegestufe 1 + Demenz 316 545 Pflegegrad 3 229
Pflegestufe 2 458 545 Pflegegrad 3 87
Pflegestufe 2 + Demenz 545 728 Pflegegrad 4 183
Pflegestufe 3 728 728 Pflegegrad 4 0
Pflegestufe 3 + Demenz 728 901 Pflegegrad 5 173

*Im Pflegerad 1 für neu eingestufte Personen wird kein Pflegegeld ausgezahlt, sondern ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für eine ambulante Sachleistung zur Verfügung gestellt.

Ausführliche Informationen zum Pflegstärkungsgesetz II finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

 

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