Welche Pflegestufen gab es und welche Auswirkungen hatten die jeweiligen Stufen?
Mit steigendem Bedarf an Pflege und Betreuung sind viele Familien früher oder später mit der eigenständigen Versorgung älterer Angehöriger überfordert. Wird professionelle Unterstützung in Anspruch genommen, geht dies mit erheblichen finanziellen Belastungen einher. Unterstützung bietet die Pflegeversicherung: Je nach Pflegebedarf gewährt sie Bedürftigen finanzielle Leistungen. Eine gerechte Beurteilung des Bedarfs und somit der Unterstützungsleistung ermöglichte für lange Zeit das Regelwerk der Pflegestufen.
Pflegestufe heißt seit 2017 Pflegegrad
Welche Pflegestufen gab es?
Bis zum Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetz II am 1. Januar 2017 gab es in Deutschland 3 Pflegestufen:
Pflegestufe 1
Die Pflegestufe 1 war die geringste Leistungskategorie für Pflegebedürftige. Sie galt für „erheblich pflegebedürftige“ Personen, die täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität benötigen. Die Einstufung Pflegestufe 1 erfolgte ab einem Pflegeaufwand von mindestens 90 Minuten pro Tag.
Wurde eine Pflegestufe bewilligt, konnten Angehörige bzw. Bedürftiger selber das für sie passende Pflegemodell wählen. Danach richteten sich auch die Leistungen der Pflegekasse: Übernahm die Familie die Pflege privat, wurden bei Pflegestufe eins 244€ an den Pflegenden ausgezahlt (bei Demenz 316€). Diese Geldleistung stand zur freien Verfügung und kann beispielsweise für die seniorengerechte Einrichtung der Wohnung oder auch zur Anstellung einer sogenannten 24 Stunden Betreuungspersonen verwendet werden.
Versorgte der ambulante Dienst den Pflegefall, übernahm die Pflegekasse seit dem 1.1.2015 Kosten bis zu einer Höhe von 468€ bei Pflegestufe 1 (bei Demenz bis zu 689€). Pflegekasse und ambulanter Dienst konnten dabei die Kosten direkt miteinander verrechnen. Weil der Pflegeperson in diesem Fall kein Geld ausgezahlt wurde, sprach man von einer Sachleistung.
Wurde der Pflegebedürftige stationär versorgt, wurden bei Pflegestufe 1 bis zu 1.064€ als Sachleistung von der Pflegekasse übernommen. Da die stationäre Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim sehr viel höhere Kosten verursacht, wurde hier auch eine höhere Unterstützung gewährt.
Seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetz II am 1. Januar 2017 wurden die bisherigen 3 Pflegestufen zur Kategorisierung der Pflegebedürftigkeit durch ein System mit fünf Pflegegraden abgelöst. Damit änderten sich auch die Ansprüche an die Pflegekassen. Der ehemaligen Pflegestufe 1 entsprachen in etwa die Pflegegrade 2 und 3.
Pflegestufe 2
Verschlechterte sich der Zustand des Pflegebedürftigen, so dass er nun mindestens dreimal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität bedurfte und zudem mehrmals pro Woche eine hauswirtschaftliche Versorgung notwendig war, konnte Pflegestufe 2 beantragt werden. Voraussetzung für die Bewilligung war ein Hilfebedarf von mindestens 180 Minuten pro Tag, wobei der Grundpflegebedarf mindestens 120 Minuten betragen musste. Die betroffene Person galt nun als „schwerpflegebedürftig“.
Die Unterstützungsleistungen fielen bei Pflegestufe zwei entsprechend höher aus: Seit dem 1.1.2015 wurden bei privater Pflege 458€ Pflegestufen Geld ausgezahlt (bei Demenz 545€), ambulant übernahm die Kasse 1.144€ (bei Demenz bis zu 1.298€) und für die stationäre Versorgung bis zu 1.330€.
Im 2017 eingeführten System mit fünf Pflegegraden entsprechen die ehemalige Pflegestufe 2 in etwa die Pflegegrade 3 und 4.
Pflegestufe 3
„Schwerstpflegebedürftigen“ Personen, die täglich rund um die Uhr und auch nachts Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder bei der Mobilität bedurften, wurde die höchste der 3 Pflegestufen bewilligt. Wie bei Pflegestufe 2 war außerdem mehrmals die Woche eine hauswirtschaftliche Versorgung vorgesehen. Der Hilfebedarf bei Patienten der Pflegestufe 3 musste mindestens 300 Minuten pro Tag betragen, wobei mindestens 240 Minuten täglich auf die Grundpflege entfallen mussten.
Bei der Pflegestufe drei bekam der Pflegebedürftige die höchste Unterstützung der Pflegekasse: Seit dem 1.1.2015 wurden 728€ Pflegegeld für die private, bis 1.612€ für die ambulante und für die stationäre Pflege ebenfalls 1.612€ gezahlt.
Der ehemaligen Pflegestufe 3 entsprechen in etwa die Pflegegrade 4 und 5.
Wie bekam man eine Pflegestufe?
Um Leistungen von der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, konnte bei der Kranken- oder Pflegekasse ein Antrag auf Pflegestufe gestellt werden. Ob die Kosten für Pflegestufe 1, 2 oder 3 übernommen wurden, entschied der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK): Dieser begutachtete persönlich die Situation bei den Betroffenen vor Ort und entschied dann anhand der benötigten Hilfestellung, welche Pflegestufe festgesetzt wurde.
Eine Überprüfung der Einstufung der Pflegestufe konnte jederzeit gestellt werden, wenn sich die pflegerische und betreuerische Situation geändert hatte. Auch ein Wechsel des Pflegemodells - beispielsweise von einer stundenweisen Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst zu einer sogenannten 24 Stunden Pflege – war immer möglich. Zudem konnte gegen die Pflegestufe Einstufung, die vom medizinischen Dienst vorgenommen wurde, Einspruch eingelegt und eine neue Überprüfung gefordert werden.
Durch das Pflegestärkungsgesetz II vom Januar 2017 hat sich zwar der Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie die Klassifizierung erheblich geändert. Der Prozess zur Beantragung eines Pflegegrades ist heute aber weiterhin sehr ähnlich. In unserem Ratgeber-Artikel informieren wir Sie, wie man am besten Leistungen der Pflegekassen beantrag und was bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MdK zu beachten ist.
Natürlich beraten wir Sie gern Bei allen Fragen zur Finanzierung einer häuslichen Betreuung und erstellen Ihnen ein passendes Angebot zu Ihrer individuellen Situation.