Das Pflegezeitgesetzt und seine Auswirkungen auf die ambulante Seniorenbetreuung

Am 1. Juli 2008 trat das Pflegezeitgesetz als Bestandteil des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft, um es Arbeitnehmern zu ermöglichen, pflegebedürftige Angehörige in Teil- oder Vollzeit zu betreuen. Währenddessen besitzen die Betroffenen einen Sonderkündigungsschutz, sodass ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht gefährdet wird.

Geltungsbereich des Pflegezeitgesetzes

Um auch Berufstätigen eine sogenannte 24 Stunden Pflege ihrer Angehörigen zu Hause zu ermöglichen, können diese seit Mitte 2008 in einem gewissen Rahmen von der Arbeitszeit freigestellt werden. Neben Arbeitnehmern betrifft diese Regelung auch Volontäre, Praktikanten, Selbstständige und Heimarbeiter, sofern es sich bei der pflegebedürftigen Person um einen nahen Angehörigen handelt. Darunter zählen außer Großeltern, Eltern und Schwiegereltern auch der eigene Ehegatte oder Partner aus einer eheähnlichen Gemeinschaft und Geschwister. Ferner ist es möglich, eigene Kinder bzw. Adoptiv-, Pflege- oder Enkelkinder zu betreuen, was ebenfalls unter die geltenden gesetzlichen Bestimmungen fällt.

Pflegezeitgesetz

Vergütung der Pflege in häuslicher Umgebung

Das Pflegezeitgesetz regelt die Vergütung der sogenannten 24-Stunden-Betreuung zu Hause nicht abschließend, sondern unterscheidet lediglich zwischen mehreren Fallbeispielen. Sollte ein Beschäftigter von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, besteht für den Arbeitgeber nur dann eine Pflicht zur Lohnfortzahlung, wenn diese sich infolge einer anderen gesetzlichen Bestimmung, dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt. Des Weiteren ist von Bedeutung, welche Art, Schwere und Dauer der Verhinderungsgrund besitzt, da nach § 616 BGB nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit abgedeckt werden kann. Diese Begrifflichkeit ist im Pflegezeitgesetz nicht genauer definiert, sollte aber die allgemein angenommene Dauer von bis zu fünf Tagen nicht wesentlich überschreiten.

Anspruch auf Pflegezeit

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Angestellte ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn sie sich der Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung widmen möchten. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das jeweilige Unternehmen mindestens 16 Beschäftigte aufweist. Außerdem muss sich die Seniorenbetreuung oder Pflege auf einen Angehörigen mit gewissen körperlichen oder seelischen Einschränkungen beziehen, die es ihm nicht erlauben, den normalen Alltag allein zu bewerkstelligen.

Dauer der Pflegezeit

Für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist die Pflegezeit auf maximal sechs Monate begrenzt. Unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer vollständig oder teilweise freistellen lassen möchte, ist diese Dauer unbedingt einzuhalten. Ein anfänglich kürzer beantragter Zeitraum kann nur dann verlängert werden, wenn der Arbeitgeber dem Gesuch zustimmt. Um pflegebedürftigen Angehörigen eine liebevolle und qualifizierte Pflege auch über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, gibt es mittlerweile zahlreiche Angebote von der einfachen Seniorenbetreuung bis zur sogenannten 24 Stunden Pflege zu Hause.